9C_574/2019 vom 16. Oktober 2019 E. 2.3). Es ist damit offenkundig nicht von einer Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen, womit sich auch weitere entsprechende Abklärungen (vgl. Eingaben vom 5. Juni S. 3 und vom 25. Juli 2025 S. 2) erübrigen. 7. 7.1. Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 5. November 2024 zu Recht verneint. Die dagegen erhobene Beschwerde ist daher abzuweisen.