Unter Berücksichtigung seines Zumutbarkeitsprofil (vgl. E. 2) steht ihm nach wie vor ein weites Betätigungsfeld auf dem in Frage kommenden Arbeitsmarkt offen, welches unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Gegebenheiten zumutbar erscheint. In Betracht fallen würden etwa Kontroll- und Überwachungstätigkeiten, einfache Maschinen- bedienungs-Funktionen sowie Hilfsarbeiten wie Montage-, Sortierungs-, Prüf- und Verpackungstätigkeiten in Produktions- und Dienstleistungsbetrieben (vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts 9C_473/2019 vom 25. Februar 2020 E. 5.1.2; 9C_574/2019 vom 16. Oktober 2019 E. 2.3).