BGE 148 V 174 E. 9.1 S. 188 f. mit Hinweisen). 6.3. Der Beschwerdeführer ist in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig (vgl. E. 2). Unter Berücksichtigung seines Zumutbarkeitsprofil (vgl. E. 2) steht ihm nach wie vor ein weites Betätigungsfeld auf dem in Frage kommenden Arbeitsmarkt offen, welches unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Gegebenheiten zumutbar erscheint.