Anzumerken ist schliesslich, dass eine Parallelisierung der Vergleichseinkommen (vgl. Beschwerde S. 2) lediglich dann vorzunehmen ist, wenn bei deren Ermittlung auf das tatsächliche Erwerbseinkommen abgestellt wird (und dieses fünf Prozentpunkte oder mehr unterhalb des branchenüblichen Zentralwertes der LSE liegt; vgl. Art. 26 Abs. 2 und 3 IVV), was vorliegend nicht der Fall ist. 6. 6.1. Der Beschwerdeführer bringt schliesslich vor, unabhängig vom aktuellen Arbeitsfähigkeitsgrad habe er "auf dem aktuell sicher ausgeglichenen Arbeitsmarkt keine Chance auf eine Anstellung" (Eingabe vom 5. Juni 2025 S. 3).