vgl. BGE 148 V 174 E. 6. 3 S. 182). Im vorliegenden Fall würde angesichts der bestehenden 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit selbst unter Gewährung eines maximalen Tabellenlohnabzugs ein Invaliditätsgrad von 25 % resultieren, was keinen Anspruch auf eine Rente begründen würde (vgl. Art. 28 Abs. 1 IVG).