den. Diesfalls wären Validen- und Invalideneinkommen nämlich ausgehend vom gleichen Tabellenlohn (Totalwerte der Tabelle TA1) zu berechnen, weshalb sich deren genaue Ermittlung erübrigen würde. Der Invaliditätsgrad entspräche dann dem Arbeitsunfähigkeitsgrad unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn, der höchstens 25 % betragen darf (Urteil des Bundesgerichts 8C_104/2021 vom 27. Juni 2022 E. 6.2 mit Hinweis unter anderem auf BGE 135 V 297 E. 5.2; vgl. BGE 148 V 174 E. 6. 3 S. 182).