5.3. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist zur Bestimmung des Invalideneinkommens nicht auf den Medianlohn für Post-, Kurier- und Expressdienste abzustellen. Rechtsprechungsgemäss ist hierfür nämlich in der Regel der Totalwert der LSE-Tabelle TA1 heranzuziehen (BGE 148 V 174 E. 6.2 S. 181 mit Hinweisen). Ausnahmen hiervon sind nur bei Personen angezeigt, die vor der Gesundheitsschädigung lange Zeit im gleichen Bereich tätig waren und bei denen eine Arbeit in anderen Bereichen kaum in Frage kommt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_284/2023 vom 28. Februar 2024 E. 3.3.2). Eine solch gelagerte Ausnahme liegt nicht vor.