Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, angesichts seiner Arbeitsbiografie bzw. weil er nach dem Absolvieren einer Malerlehre nie in einem bestimmten Sektor gearbeitet, sondern zahlreiche verschiedene Berufe ausgeübt habe, dürfe hinsichtlich des Valideneinkommens nicht auf die Ziffern 77, 79-82 "Sonstige wirtschaftliche Dienstleistungen" abgestellt, sondern es müsse der Medianlohn für Hilfsarbeiten herangezogen werden (Eingabe vom 24. Februar 2025 S. 3 f.). Das Invalideneinkommen müsse sodann gestützt auf den Medianlohn gemäss LSE für Post-, Kurier und Expressdie- - 10 -