vor eingeholten B._____-Gutachtens vom 11. Juli 2022 nicht weiter einzugehen. 5. 5.1. Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung hinsichtlich der erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitsschadens davon aus, der Beschwerdeführer wäre im Gesundheitsfall (anders als im Zeitpunkt des Unfalls [vgl. VB 24 S. 3]) zu 100 % erwerbs- und weiterhin als Hauswart tätig. Aufgrund dessen ermittelte sie gestützt auf die Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BfS), Tabelle TA1 des Jahres 2018, Ziff.