4.5. Soweit der Beschwerdeführer sodann auf weitere, nach der angefochtenen Verfügung vom 5. November 2024 erfolgte Behandlungen sowie medizinische Eingriffe und auf die Zeit nach diesem Datum betreffende Arbeitsunfähigkeitszeugnisse verweist (Beschwerde S. 2; Eingaben vom 7. Januar, 24. Februar, 17. April, 5. Juni und 25. Juli 2025), ist darauf hinzuweisen, dass im vorliegenden Verfahren lediglich der Sachverhalt zu beurteilen ist, wie er sich bis zum Verfügungszeitpunkt (5. November 2024) entwickelt hat (BGE 121 V 362 E. 1b S. 366 mit Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_600/2018 vom 7. Januar 2019 E. 4.2).