4.4. Der Beschwerdeführer bringt in seinen Eingaben vom 17. April und vom 5. Juni 2025 (vgl. auch Eingabe vom 25. Juli 2025) im Weiteren vor, der medizinische Endzustand sei bei ihm noch nicht erreicht, weshalb der Fall für weitere Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Das Vorliegen eines Endzustandes ist indes keine Voraussetzung für eine Prüfung des Anspruchs auf eine Rente der IV. Allfällige sich nach dem Rentenentscheid noch einstellende wesentliche Veränderungen des Gesundheitszustandes sind mittels revisionsweiser Anpassung bzw. Aufhebung der Rente zu berücksichtigen bzw. können mittels einer Neuanmeldung geltend gemacht werden.