diese sitzend oder stehend, im Freien oder in geheizten Räumen arbeiten kann oder muss, ob sie Lasten heben oder tragen kann). Die Fachleute der Berufsberatung dagegen sagen, welche konkreten beruflichen Tätigkeiten aufgrund der ärztlichen Angaben und unter Berücksichtigung der übrigen Fähigkeiten der versicherten Person in Frage kommen (Urteil des Bundesgerichts 8C_610/2007 vom 15. Mai 2008 E. 4.2 mit Hinweisen). Die Anforderungen an die Umschreibung der noch zumutbaren Tätigkeiten sind nicht gross und die Verwaltung hat bei der Invaliditätsbemessung im Rahmen des Einkommensvergleichs keine konkreten Arbeitsstellen nachzuweisen (vgl. SVR 2008 IV Nr. 62 S. 203, 9C_830/2007 E. 5.1;