Hinsichtlich des Vorbringens, die Gutachter hätten sich nicht genügend mit der Frage auseinandergesetzt, welche Tätigkeiten mit wechselbelastendem Arbeiten in Frage kämen, ist darauf hinzuweisen, dass die Berufsberatung Aufgabe der IV-Stelle und nicht der begutachtenden Ärztinnen und Ärzte ist. Der Arzt oder die Ärztin sagt, inwiefern die versicherte Person in ihrer körperlichen bzw. geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschränkt ist, wobei die Ärzte sich vor allem zu jenen Funktionen äussern, welche für die nach ihrer Lebenserfahrung im Vordergrund stehenden Arbeitsmöglichkeiten der versicherten Person wesentlich sind (so etwa, ob