Die Gutachter hielten unter anderem lediglich noch eine wechselbelastende Tätigkeit mit der Möglichkeit eines Wechsels zwischen Sitzen und Stehen für zumutbar. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Eingabe vom 24. Februar 2025 S. 6) ist kein Widerspruch zwischen der Bestätigung einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in solch einer Tätigkeit und dem (von den Gutachtern durchaus anerkannten) Umstand, dass er auch im Sitzen Beschwerden hat, zu erkennen. -8-