Dass der Beschwerdeführer in einer angepassten wechselbelastenden leichten bis mittelschweren Tätigkeit zu 100% arbeitsfähig ist, ist indes vor dem Hintergrund der erhobenen Befunde und der daraus resultierenden funktionellen Einschränkungen durchaus nachvollziehbar. Die Gutachter hielten unter anderem lediglich noch eine wechselbelastende Tätigkeit mit der Möglichkeit eines Wechsels zwischen Sitzen und Stehen für zumutbar.