4.3. Gemäss dem neurologischen Teilgutachten wäre es aufgrund der belastungsabhängigen linkstemporalen Kopfschmerzen von pulsierendem Charakter sinnvoll, keine schweren körperlichen Tätigkeiten mehr durchzuführen (VB 205 S. 104). Der Beschwerdeführer wendet diesbezüglich zu Recht ein, dass dieser Umstand mit einer Arbeitsfähigkeit als Hauswart nicht ohne weiteres in Einklang zu bringen ist.