Unter anderem seien daher repetitive Überkopfarbeiten zu vermeiden (VB 205 S. 28 f.). Aus psychiatrischer Sicht erhoben die Gutachter einen weitgehend unauffälligen Befund und stellten – abgesehen von einem die Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigenden schädlichen Gebrauch von Alkohol (ICD-10 F10.1) – dementsprechend keine psychisch bedingte Störung und folglich auch keine entsprechenden Einschränkungen fest (vgl. VB 205 S. 27; S. 117).