Eine angepasste Tätigkeit müsse wechselbelastend sein (Wechsel von Sitzen und Stehen). Denkbar seien auch Überwachungs- und Registraturarbeiten, sowie weiterhin auch Montagetätigkeiten. Ein wesentliches Trage- und Hebelimit für schwere Lasten bestehe nicht. Möglich seien auch Tätigkeiten als Bote oder als Taxichauffeur. In einer angepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsfähig (VB 205 S. 30 f.).