Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers führten die Gutachter aus, in der bisherigen Tätigkeit in der Hauswartung sei aufgrund der Beeinträchtigungen in beiden Kniegelenken sowie in der linken Schulter wie auch im Nackenbereich keine vollschichtige Tätigkeit nicht mehr möglich. Repetitive Überkopfarbeiten sollten vermieden werden. Zudem bestehe ein Einschränkung beim Treppensteigen. Längere Autofahrten seien nicht zu empfehlen. Unter Berücksichtigung dieser Einschränkungen könne von einer Arbeitsfähigkeit im Beruf des Hauswartes von 50 % ausgegangen werden. Eine angepasste Tätigkeit müsse wechselbelastend sein (Wechsel von Sitzen und Stehen).