__ AG noch auf dasjenige der ZMB abgestellt werden. Tatsächlich sei er aufgrund seiner – von der Beschwerdegegnerin unzureichend abgeklärten – sowohl somatischen als auch psychischen Beschwerden auch in einer angepassten Tätigkeit erheblich in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt, wobei noch abgeklärt werden müsse, ob er überhaupt noch über eine auf dem ersten Arbeitsmarkt verwertbare Arbeitsfähigkeit verfüge. Zudem habe die Beschwerdegegnerin die der Invaliditätsbemessung zu Grunde gelegten Vergleichseinkommen falsch festgesetzt (vgl. Beschwerde sowie Eingaben vom 24. Februar, 17. April und 5. Juni 2025).