1. 1.1. Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Rentenbegehrens damit, dass dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit zwar nur noch mit eingeschränkter Arbeits- und Leistungsfähigkeit zumutbar, dieser in einer angepassten Tätigkeit indes zu 100 % arbeitsfähig und damit in der Lage sei, ein das Valideneinkommen übersteigendes und folglich rentenausschliessendes Salär zu erzielen (vgl. Vernehmlassungsbeilage [VB] 253). Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber sinngemäss im Wesentlichen auf den Standpunkt, es könne weder auf das Gutachten der B._____ AG noch auf dasjenige der ZMB abgestellt werden.