2. Eventualiter sei die Verfügung der SVA Aargau vom 5. November 2025 (sic) aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, die der Verfügung zugrundeliegenden Gutachten den nachfolgenden Ausführungen entsprechend zu vervollständigen bzw. zu korrigieren und gegebenenfalls weitere medizinische Abklärungen zu den neu hinzugetretenen Leiden vorzunehmen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin." 2.7. Mit Verfügung vom 2. April 2025 wies die Instruktionsrichterin das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtsvertretung ab.