Versicherungsgericht 1. Kammer VBE.2024.579 / pm / GM Art. 102 Urteil vom 25. August 2025 Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichterin Fischer Oberrichterin Gössi Gerichtsschreiber Meier Beschwerde- A._____ führer vertreten durch lic. iur. Sandro Sosio, Bahnhofstrasse 48, 8305 Dietikon Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 5. November 2024) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Der 1978 geborene Beschwerdeführer war zuletzt als Hauswart tätig ge- wesen, als er sich am 27. Oktober 2019 unter Hinweis auf Knie- und Bein- beschwerden sowie "Probleme am Ischiasnerv" bei der Beschwerdegeg- nerin zum Bezug von Leistungen (berufliche Integration/Rente) der Eidge- nössischen Invalidenversicherung (IV) anmeldete. Im Rahmen der darauf- hin erfolgten Abklärungen zog die Beschwerdegegnerin unter anderem die Akten der Unfallversicherung des Beschwerdeführers bei. Des Weiteren liess sie ihn durch die B._____ AG, polydisziplinär (internistisch, neurolo- gisch, orthopädisch, psychiatrisch) begutachten (Gutachten vom 11. Juli 2022). Mit Vorbescheid vom 16. August 2022 stellte die Beschwerdegeg- nerin dem Beschwerdeführer sodann die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht. Nach dagegen erhobenen Einwänden nahm die Beschwerde- gegnerin Rücksprache mit ihrem Regionalen Ärztlichen Dienst und veran- lasste sodann eine erneute polydisziplinäre Begutachtung (psychiatrisch, internistisch, orthopädisch, neurologisch) durch die ZMB, Basel (Gutachten vom 28. September 2023). Mit Verfügung vom 5. November 2024 ent- schied die Beschwerdegegnerin schliesslich dem Vorbescheid entspre- chend. 2. 2.1. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Dezember 2024 fristgerecht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Zusprache mindestens einer halben Rente und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Verfahrenskosten. 2.2. Mit Vernehmlassung vom 27. Dezember 2024 beantragte die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Am 7. Januar 2025 nahm der Beschwerdeführer erneut Stellung und reichte u.a. weitere medizinische Unterlagen ein. 2.4. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 10. Januar 2025 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege für die Gerichtskosten bewilligt. 2.5. Mit Eingabe vom 24. Januar 2025 ersuchte der unterdessen anwaltlich ver- tretene Beschwerdeführer um Bestellung von Dr. iur. Patrick Hoch, Rechts- anwalt, Zürich, zu seinem unentgeltlichen Rechtsbeistand. -3- 2.6. Am 24. Februar 2025 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Stellung- nahme ein und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Die Verfügung der SVA Aargau vom 5. November 2024 sei aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer ab 14. April 2019 eine IV-Rente von wenigstens 25% zuzusprechen. 2. Eventualiter sei die Verfügung der SVA Aargau vom 5. November 2025 (sic) aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, die der Verfügung zugrundeliegenden Gutachten den nachfolgenden Aus- führungen entsprechend zu vervollständigen bzw. zu korrigieren und gegebenenfalls weitere medizinische Abklärungen zu den neu hinzu- getretenen Leiden vorzunehmen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerde- gegnerin." 2.7. Mit Verfügung vom 2. April 2025 wies die Instruktionsrichterin das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtsvertretung ab. 2.8. Am 17. April 2025 beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss die Rück- weisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zu weiteren Abklärungen und zur Neuverfügung, reichte zusätzliche medizinische Unterlagen ein und ersuchte zudem darum, auf die Verfügung vom 2. April 2025 zurück- zukommen und ihm die unentgeltliche Verbeiständung in der Person von Rechtsanwalt Patrick M. Hoch zu bewilligen. Mit Schreiben vom 28. April 2025 lehnte es die Instruktionsrichterin ab, auf die Verfügung vom 2. April 2025 zurückzukommen. 2.9. Am 5. Juni 2025 reichte der Beschwerdeführer, nun vertreten durch lic. iur. Sandro Sosio, verschiedene weitere Dokumente ein und beantragte die Einholung eines Gutachtens betreffend seine Eingliederungsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt. 2.10. Am 25. Juli 2025 reichte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen ein. -4- Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Rentenbegeh- rens damit, dass dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit zwar nur noch mit eingeschränkter Arbeits- und Leistungsfähigkeit zumutbar, dieser in einer angepassten Tätigkeit indes zu 100 % arbeitsfähig und da- mit in der Lage sei, ein das Valideneinkommen übersteigendes und folglich rentenausschliessendes Salär zu erzielen (vgl. Vernehmlassungsbeilage [VB] 253). Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber sinngemäss im Wesentlichen auf den Standpunkt, es könne weder auf das Gutachten der B._____ AG noch auf dasjenige der ZMB abgestellt werden. Tatsächlich sei er aufgrund seiner – von der Beschwerdegegnerin unzureichend abge- klärten – sowohl somatischen als auch psychischen Beschwerden auch in einer angepassten Tätigkeit erheblich in seiner Arbeitsfähigkeit einge- schränkt, wobei noch abgeklärt werden müsse, ob er überhaupt noch über eine auf dem ersten Arbeitsmarkt verwertbare Arbeitsfähigkeit verfüge. Zu- dem habe die Beschwerdegegnerin die der Invaliditätsbemessung zu Grunde gelegten Vergleichseinkommen falsch festgesetzt (vgl. Be- schwerde sowie Eingaben vom 24. Februar, 17. April und 5. Juni 2025). 1.2. Streitig und zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin einen Ren- tenanspruch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 5. November 2024 (VB 253) zu Recht verneinte. 2. Die Beschwerdegegnerin stützte sich in medizinischer Hinsicht im Wesent- lichen auf das polydisziplinäre ZMB-Gutachten vom 28. September 2023. Dieses umfasst eine psychiatrische, eine internistische, eine orthopädische sowie eine neurologische Beurteilung. Folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurde gestellt (VB 205 S. 28): "- Belastungs- und bewegungsabhängige Knieschmerzen beidseits (rechts mehr als links) bei - klinisch und bildgebend feststellbarer Insuffizienz des vorderen Kreuzbands rechts (ICD-10: M23.51) und - St. nach Naht des Meniskus medialis rechts (06/2018) und St. nach Teilresektion des medialen Meniskus rechts (07/2019) - St. nach Ruptur des vorderen Kreuzbandes links und Läsion des Meniskus medialis links (ICD-10: M23.25) und St. nach VKB-Plastik und Naht des Meniskus medialis (Hinterhorn) (07/2013) - St. nach Teilresektion des medialen Meniskus rechts nach Trauma (07/2019) - Status nach medialer Open-wedge-Valgisationsosteotomie am Tibiakopf links wegen medialer Gonarthrose (08/2020) (ICD-10: M17.3) -5- - Status nach Osteosynthesematerialentfernung an der proximalen Tibia (12/2021) - Druckdolenzen über der Pes anserinus-Region am linken Unter- schenkel proximal medial bei St. n. mehreren Eingriffen (inkl. Ent- nahme der Semitendinosususehne 2013) - Restbeschwerden Oberschenkelregion links dorsal bei St. nach Ab- tragung heterotoper Ossifikationen am Tuber ischiadicum (02/2022) (ICD-10: M61.25) - Therapieresistente rechtsbetonte Schulterarmschmerzen bei St. Kontusionstraume Nacken (10/2010) bei - PASTA-Läsion Schulter links (MRI-Befund vom 8.6.2022) (ICD-10: M75.1) - Verdacht auf Morton-Neurom Fuss links (ICD-10: G57.6)" Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers führten die Gut- achter aus, in der bisherigen Tätigkeit in der Hauswartung sei aufgrund der Beeinträchtigungen in beiden Kniegelenken sowie in der linken Schulter wie auch im Nackenbereich keine vollschichtige Tätigkeit nicht mehr mög- lich. Repetitive Überkopfarbeiten sollten vermieden werden. Zudem be- stehe ein Einschränkung beim Treppensteigen. Längere Autofahrten seien nicht zu empfehlen. Unter Berücksichtigung dieser Einschränkungen könne von einer Arbeitsfähigkeit im Beruf des Hauswartes von 50 % ausgegangen werden. Eine angepasste Tätigkeit müsse wechselbelastend sein (Wech- sel von Sitzen und Stehen). Denkbar seien auch Überwachungs- und Re- gistraturarbeiten, sowie weiterhin auch Montagetätigkeiten. Ein wesentli- ches Trage- und Hebelimit für schwere Lasten bestehe nicht. Möglich seien auch Tätigkeiten als Bote oder als Taxichauffeur. In einer angepassten Tä- tigkeit sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsfähig (VB 205 S. 30 f.). 3. 3.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob die- ser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medi- zinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.2. Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingehol- ten Gutachten externer Spezialärzte darf Beweiswert zuerkannt werden, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (Urteil des Bundesgerichts 8C_737/2019 vom 19. Juli 2020 E. 5.1.4 mit Verweis auf BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470). Den Gutachten kommt somit bei Abklärungen im Leistungsbereich der Sozialversicherung überragende Bedeutung zu (RENÉ WIEDERKEHR, in: Kieser/Kradolfer/Lend- fers [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des -6- Sozialversicherungsrechts, 5. Aufl. 2024, N. 17 zu Art. 44 ATSG; vgl. auch BGE 132 V 93 E. 5.2.8 S. 105). 3.3. Der Beschwerdeführer wurde zur Erstellung des ZMB-Gutachtens vom 28. September 2023 fachärztlich umfassend untersucht. Es wurde zudem eine eigene Zusatzuntersuchung durchgeführt (Laboruntersuchung vom 22. August 2023; vgl. VB 205 S. 16 f.). Dabei beurteilten die Gutachter die medizinischen Zusammenhänge sowie die medizinische Situation in Kenntnis der Vorakten (VB 205 S. 38 ff.) und unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden einleuchtend und gelangten zu einer nachvollzieh- bar begründeten Schlussfolgerung. Dem Gutachten kommt damit grund- sätzlich Beweiswert im Sinne vorstehender Kriterien zu. 4. 4.1. Der Beschwerdeführer bringt hinsichtlich des ZMB-Gutachtens zusammen- gefasst vor, er leide an Unfall- und Krankheitsfolgen, wie etwa Knie- und Schulterschmerzen mit PASTA-Läsion, Rückenbeschwerden mit mehreren Deformationen sowie psychischen Beschwerden. Diese Leiden seien von den Gutachtern nicht berücksichtigt worden (Beschwerde S. 1). Des Wei- teren seien die gutachterlichen Einschätzungen in Bezug auf seine Arbeits- fähigkeit sowohl als Hauswart als auch in einer angepassten Tätigkeit nicht nachvollziehbar (Eingabe vom 24. Februar 2025 S. 5 f.). 4.2. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers berücksichtigten die ZMB- Gutachter sämtliche beklagten Beschwerden. So hielten sie fest, es be- stehe wegen der Beschwerden in beiden Kniegelenken eine einge- schränkte Gehfähigkeit. Die Gehstrecke bzw. Gehdauer sei daher auf circa 20 Minuten limitiert. Des Weiteren komme es nach der Abtragung der Ossifikationen am Tuber Ischiadicum im Sitzen immer noch zu Beschwer- den in der Hüftregion (Trochanterregion) links. Im Weiteren sei die Beweg- lichkeit der linken Schulter in den Endstellungen schmerzhaft einge- schränkt. Unter anderem seien daher repetitive Überkopfarbeiten zu ver- meiden (VB 205 S. 28 f.). Aus psychiatrischer Sicht erhoben die Gutachter einen weitgehend unauffälligen Befund und stellten – abgesehen von ei- nem die Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigenden schädlichen Gebrauch von Alkohol (ICD-10 F10.1) – dementsprechend keine psychisch bedingte Störung und folglich auch keine entsprechenden Einschränkungen fest (vgl. VB 205 S. 27; S. 117). In diesem Zusammenhang wiesen sie darauf hin, dass der Beschwerdeführer bisher noch nie in psychologischer und/oder psychiatrischer Behandlung gewesen sei und sich subjektiv für psychisch gesund halte (VB 205 S. 116 f.). -7- 4.3. Gemäss dem neurologischen Teilgutachten wäre es aufgrund der belas- tungsabhängigen linkstemporalen Kopfschmerzen von pulsierendem Cha- rakter sinnvoll, keine schweren körperlichen Tätigkeiten mehr durchzufüh- ren (VB 205 S. 104). Der Beschwerdeführer wendet diesbezüglich zu Recht ein, dass dieser Umstand mit einer Arbeitsfähigkeit als Hauswart nicht ohne weiteres in Einklang zu bringen ist. Dem von der ehemaligen Arbeitgeberin des Beschwerdeführers ausgefüllten Fragebogen kann denn auch entnom- men werden, dass die Tätigkeit als Hauswart "starke körperliche Arbeit" (VB 24 S. 5) und selten das Heben oder Tragen von schweren Gegenstän- den (über 25 kg) umfasste, oft im Gehen und Stehen ausgeführt wurde und dabei insbesondere Sitzen nicht möglich war (VB 24 S. 4). Nicht nachvoll- ziehbar ist auch, zumindest, sofern diesbezüglich von einem zumutbaren Pensum von 100 % ausgegangen wurde, die Einschätzung der Gutachter, der Beschwerdeführer könnte unter anderem als Taxichauffeur tätig sein, zumal längere Autofahrten gemäss den Experten vermieden werden soll- ten und eine angepasste Tätigkeit wechselbelastend sein sollte (vgl. VB 205 S. 31). Es liegt praxisgemäss indes nicht allein in der Zustän- digkeit der mit dem konkreten Einzelfall befassten Arztpersonen, abschlies- send und für die rechtsanwendende Stelle verbindlich zu entscheiden, ob das medizinisch festgestellte Leiden zu einer (andauernden oder vorüber- gehenden) Arbeitsunfähigkeit (bestimmter Höhe und Ausprägung) führt (BGE 140 V 193 E. 3.1 S. 194 f.). Einer medizinischen Einschätzung der Arbeits(un)fähigkeit kann daher grundsätzlich die Massgeblichkeit abge- sprochen werden, ohne dass die Expertise ihren Beweiswert verliert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_331/2022 vom 6. September 2022 E. 2.4; vgl. ferner BGE 145 V 361 E. 4.2.1 mit Hinweis auf BGE 144 V 50). Dies hat vorliegend umso mehr zu gelten als zur Bestimmung konkret ge- eigneter, leidensangepasster Tätigkeiten grundsätzlich die Verwaltung zu- ständig ist und nicht der Arzt, dem in erster Linie die Bestimmung der kör- perlich-funktionellen Belastbarkeitsgrenzen obliegt (Urteil des Bundesge- richts vom 8C_545/2012 vom 25. Januar 2013 E. 3.2.1 mit Hinweis). Dass der Beschwerdeführer in einer angepassten wechselbelastenden leichten bis mittelschweren Tätigkeit zu 100% arbeitsfähig ist, ist indes vor dem Hintergrund der erhobenen Befunde und der daraus resultierenden funktionellen Einschränkungen durchaus nachvollziehbar. Die Gutachter hielten unter anderem lediglich noch eine wechselbelastende Tätigkeit mit der Möglichkeit eines Wechsels zwischen Sitzen und Stehen für zumutbar. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Eingabe vom 24. Februar 2025 S. 6) ist kein Widerspruch zwischen der Bestätigung einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in solch einer Tätigkeit und dem (von den Gutachtern durchaus anerkannten) Umstand, dass er auch im Sitzen Beschwerden hat, zu erkennen. -8- Hinsichtlich des Vorbringens, die Gutachter hätten sich nicht genügend mit der Frage auseinandergesetzt, welche Tätigkeiten mit wechselbelasten- dem Arbeiten in Frage kämen, ist darauf hinzuweisen, dass die Berufsbe- ratung Aufgabe der IV-Stelle und nicht der begutachtenden Ärztinnen und Ärzte ist. Der Arzt oder die Ärztin sagt, inwiefern die versicherte Person in ihrer körperlichen bzw. geistigen Funktionen durch das Leiden einge- schränkt ist, wobei die Ärzte sich vor allem zu jenen Funktionen äussern, welche für die nach ihrer Lebenserfahrung im Vordergrund stehenden Ar- beitsmöglichkeiten der versicherten Person wesentlich sind (so etwa, ob diese sitzend oder stehend, im Freien oder in geheizten Räumen arbeiten kann oder muss, ob sie Lasten heben oder tragen kann). Die Fachleute der Berufsberatung dagegen sagen, welche konkreten beruflichen Tätigkeiten aufgrund der ärztlichen Angaben und unter Berücksichtigung der übrigen Fähigkeiten der versicherten Person in Frage kommen (Urteil des Bundes- gerichts 8C_610/2007 vom 15. Mai 2008 E. 4.2 mit Hinweisen). Die Anfor- derungen an die Umschreibung der noch zumutbaren Tätigkeiten sind nicht gross und die Verwaltung hat bei der Invaliditätsbemessung im Rahmen des Einkommensvergleichs keine konkreten Arbeitsstellen nachzuweisen (vgl. SVR 2008 IV Nr. 62 S. 203, 9C_830/2007 E. 5.1; Urteile des Bundes- gerichts 8C_293/2016 vom 11. Juli 2016 E. 4.2; 9C_124/2010 vom 21. September 2010 E. 2.2). 4.4. Der Beschwerdeführer bringt in seinen Eingaben vom 17. April und vom 5. Juni 2025 (vgl. auch Eingabe vom 25. Juli 2025) im Weiteren vor, der medizinische Endzustand sei bei ihm noch nicht erreicht, weshalb der Fall für weitere Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Das Vorlie- gen eines Endzustandes ist indes keine Voraussetzung für eine Prüfung des Anspruchs auf eine Rente der IV. Allfällige sich nach dem Rentenent- scheid noch einstellende wesentliche Veränderungen des Gesundheitszu- standes sind mittels revisionsweiser Anpassung bzw. Aufhebung der Rente zu berücksichtigen bzw. können mittels einer Neuanmeldung geltend ge- macht werden. 4.5. Soweit der Beschwerdeführer sodann auf weitere, nach der angefochtenen Verfügung vom 5. November 2024 erfolgte Behandlungen sowie medizini- sche Eingriffe und auf die Zeit nach diesem Datum betreffende Arbeitsun- fähigkeitszeugnisse verweist (Beschwerde S. 2; Eingaben vom 7. Januar, 24. Februar, 17. April, 5. Juni und 25. Juli 2025), ist darauf hinzuweisen, dass im vorliegenden Verfahren lediglich der Sachverhalt zu beurteilen ist, wie er sich bis zum Verfügungszeitpunkt (5. November 2024) entwickelt hat (BGE 121 V 362 E. 1b S. 366 mit Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_600/2018 vom 7. Januar 2019 E. 4.2). Dasselbe gilt auch betreffend die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten medizinischen Unterlagen, beziehen sich diese doch grösstenteils nicht auf die Zeit vor -9- der angefochtenen Verfügung. Den übrigen eingereichten Berichten (vgl. Berichte der Universitätsklinik L._____ vom 7. Oktober 2021 und vom 14. Oktober 2022 sowie der Klinik M._____ vom 29. Juli 2024 und vom 22. August 2024 in Beschwerdebeilagen [BB] 2-6; Bericht des Instituts N._____ vom 22. Juli 2024 [Beilage zur Eingabe vom 24. Februar 2025]) sind keine relevanten Anhaltspunkte zu entnehmen, welche von den Gut- achtern nicht berücksichtigt worden wären. Gesamthaft bestehen keine konkreten Indizien, welche gegen die Zuver- lässigkeit des ZMB-Gutachtens sprechen würden, weshalb auf die darin enthaltene Einschätzung, wonach in einer dem von den Gutachtern defi- nierten Belastungsprofil entsprechenden angepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit besteht, vollumfänglich abgestellt werden kann. Da das ZMB-Gutachten für die Beantwortung sämtlicher sich im Zusam- menhang mit dem vorliegend streitigen Rentenanspruch des Beschwerde- führers stellenden medizinischen Fragen umfassend ist, ist auf die Kritik des Beschwerdeführers hinsichtlich des von der Beschwerdegegnerin zu- vor eingeholten B._____-Gutachtens vom 11. Juli 2022 nicht weiter einzu- gehen. 5. 5.1. Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung hinsichtlich der erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitsschadens davon aus, der Beschwerdeführer wäre im Gesundheitsfall (anders als im Zeitpunkt des Unfalls [vgl. VB 24 S. 3]) zu 100 % erwerbs- und weiterhin als Hauswart tätig. Aufgrund dessen ermittelte sie gestützt auf die Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Sta- tistik (BfS), Tabelle TA1 des Jahres 2018, Ziff. 77, 79-82, Sonstige wirt- schaftliche Dienstleistungen, Kompetenzniveau 1, Männer, unter Berück- sichtigung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit sowie der Nomi- nallohnentwicklung bis 2019, ein Valideneinkommen von Fr. 57'449.00. Das Invalideneinkommen setzte sie gestützt auf die Tabelle TA1 des Jah- res 2018, Kompetenzniveau 1, Total, Männer, unter Berücksichtigung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit sowie der Nominallohnentwick- lung bis 2019 auf Fr. 68'347.00 fest. Mangels Erwerbseinbusse resultierte ein Invaliditätsgrad von 0 % (VB 253 S. 2). Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, angesichts seiner Arbeitsbio- grafie bzw. weil er nach dem Absolvieren einer Malerlehre nie in einem be- stimmten Sektor gearbeitet, sondern zahlreiche verschiedene Berufe aus- geübt habe, dürfe hinsichtlich des Valideneinkommens nicht auf die Ziffern 77, 79-82 "Sonstige wirtschaftliche Dienstleistungen" abgestellt, sondern es müsse der Medianlohn für Hilfsarbeiten herangezogen werden (Eingabe vom 24. Februar 2025 S. 3 f.). Das Invalideneinkommen müsse sodann ge- stützt auf den Medianlohn gemäss LSE für Post-, Kurier und Expressdie- - 10 - nste (vgl. Ziff. 53 der LSE-Tabelle TA1) ermittelt werden (Eingabe vom 24. Februar 2025 S. 7). 5.2. 5.2.1. Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Be- handlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumut- bare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invali- deneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen; BGE 130 V 343 E. 3.4 S. 348 f.; 128 V 29 E. 1 S. 30; 104 V 135 E. 2a und b S. 136 f.). 5.2.2. Das Einkommen ohne Invalidität (Valideneinkommen; Art. 16 ATSG) be- stimmt sich anhand des zuletzt vor Eintritt der Invalidität tatsächlich erziel- ten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung an- gepassten Erwerbseinkommens. 5.2.3. Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich- erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person kon- kret steht. Liegt kein anrechenbares Erwerbseinkommen vor, so wird das Einkommen mit Invalidität nach statistischen Werten bestimmt (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301 mit Hinweis unter anderem auf BGE 129 V 472 E. 4.2.1 S. 475; vgl. Art. 25 Abs. 3 IVV, in Kraft seit 1. Januar 2022). 5.3. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist zur Bestimmung des In- valideneinkommens nicht auf den Medianlohn für Post-, Kurier- und Ex- pressdienste abzustellen. Rechtsprechungsgemäss ist hierfür nämlich in der Regel der Totalwert der LSE-Tabelle TA1 heranzuziehen (BGE 148 V 174 E. 6.2 S. 181 mit Hinweisen). Ausnahmen hiervon sind nur bei Per- sonen angezeigt, die vor der Gesundheitsschädigung lange Zeit im glei- chen Bereich tätig waren und bei denen eine Arbeit in anderen Bereichen kaum in Frage kommt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_284/2023 vom 28. Februar 2024 E. 3.3.2). Eine solch gelagerte Ausnahme liegt nicht vor. 5.4. Ob die Beschwerdegegnerin beim Valideneinkommen zu Recht den Medi- anlohn Ziff. 77, 79-82 der Tabelle TA1 verwendet hat, oder ob sie, wie der Beschwerdeführer vorbringt, gehalten gewesen wäre, die entsprechenden (höher ausfallenden) Totalwerte zu verwenden, kann offengelassen wer- - 11 - den. Diesfalls wären Validen- und Invalideneinkommen nämlich ausgehend vom gleichen Tabellenlohn (Totalwerte der Tabelle TA1) zu berechnen, weshalb sich deren genaue Ermittlung erübrigen würde. Der Invaliditäts- grad entspräche dann dem Arbeitsunfähigkeitsgrad unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn, der höchstens 25 % betragen darf (Urteil des Bundesgerichts 8C_104/2021 vom 27. Juni 2022 E. 6.2 mit Hinweis unter anderem auf BGE 135 V 297 E. 5.2; vgl. BGE 148 V 174 E. 6. 3 S. 182). Im vorliegenden Fall würde angesichts der bestehenden 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit selbst unter Ge- währung eines maximalen Tabellenlohnabzugs ein Invaliditätsgrad von 25 % resultieren, was keinen Anspruch auf eine Rente begründen würde (vgl. Art. 28 Abs. 1 IVG). Anzumerken ist schliesslich, dass eine Parallelisierung der Vergleichsein- kommen (vgl. Beschwerde S. 2) lediglich dann vorzunehmen ist, wenn bei deren Ermittlung auf das tatsächliche Erwerbseinkommen abgestellt wird (und dieses fünf Prozentpunkte oder mehr unterhalb des branchenüblichen Zentralwertes der LSE liegt; vgl. Art. 26 Abs. 2 und 3 IVV), was vorliegend nicht der Fall ist. 6. 6.1. Der Beschwerdeführer bringt schliesslich vor, unabhängig vom aktuellen Arbeitsfähigkeitsgrad habe er "auf dem aktuell sicher ausgeglichenen Ar- beitsmarkt keine Chance auf eine Anstellung" (Eingabe vom 5. Juni 2025 S. 3). 6.2. Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes (Art. 16 und Art. 7 Abs. 1 ATSG) ist ein theoretischer und abstrakter Begriff, welcher die konkrete Ar- beitsmarktlage nicht berücksichtigt (BGE 134 V 64 E. 4.2.1 S. 70 f.) und dazu dient, den Leistungsbereich der IV von jenem der Arbeitslosenversi- cherung abzugrenzen. Er umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichge- wicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; ander- seits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offenhält (BGE 148 V 174 E. 9.1 S. 188 mit Hinweisen). Für die Invaliditätsbemessung ist nicht darauf abzustellen, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen ver- mittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Ar- beitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn – auf dem für sie nach ihren Fähigkeiten und Möglichkeiten in Betracht fallenden Teil des Arbeits- marktes (BGE 130 V 343 E. 3.3 S. 347) – die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprächen (Urteile des Bundesgerichts 8C_783/2020 vom 17. Februar 2021 E. 7.3.1 und 9C_304/2018 vom 5. No- vember 2018 E. 3; MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesge- richts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenver- - 12 - sicherung [IVG], 4. Aufl. 2022, N. 133 ff. zu Art. 28a IVG). Der ausgegli- chene Arbeitsmarkt umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen seitens des Arbeitgebers rechnen können. Von einer Ar- beitsgelegenheit kann aber dort nicht gesprochen werden, wo die zumut- bare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der aus- geglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht rea- listischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers mög- lich und das Finden einer entsprechenden Stelle daher zum vornherein als ausgeschlossen erscheint (SVR 2021 IV Nr. 26 S. 80, 8C_416/2020 E. 4; BGE 148 V 174 E. 9.1 S. 188 f. mit Hinweisen). 6.3. Der Beschwerdeführer ist in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeits- fähig (vgl. E. 2). Unter Berücksichtigung seines Zumutbarkeitsprofil (vgl. E. 2) steht ihm nach wie vor ein weites Betätigungsfeld auf dem in Frage kommenden Arbeitsmarkt offen, welches unter Berücksichtigung der objek- tiven und subjektiven Gegebenheiten zumutbar erscheint. In Betracht fallen würden etwa Kontroll- und Überwachungstätigkeiten, einfache Maschinen- bedienungs-Funktionen sowie Hilfsarbeiten wie Montage-, Sortierungs-, Prüf- und Verpackungstätigkeiten in Produktions- und Dienstleistungsbe- trieben (vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts 9C_473/2019 vom 25. Feb- ruar 2020 E. 5.1.2; 9C_574/2019 vom 16. Oktober 2019 E. 2.3). Es ist da- mit offenkundig nicht von einer Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen, womit sich auch weitere entspre- chende Abklärungen (vgl. Eingaben vom 5. Juni S. 3 und vom 25. Juli 2025 S. 2) erübrigen. 7. 7.1. Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin einen Rentenan- spruch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 5. November 2024 zu Recht verneint. Die dagegen erhobene Beschwerde ist daher abzuweisen. 7.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensaus- gang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Da diesem die unentgeltliche Rechtspflege für die Gerichtskosten bewilligt wurde, sind die Kosten einst- weilen lediglich vorzumerken. 7.3. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozi- - 13 - alversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. 7.4. Es wird ausdrücklich auf Art. 123 ZPO verwiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung der vor- gemerkten Gerichtskosten verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege werden sie einstweilen vorgemerkt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). - 14 - Aarau, 25. August 2025 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Kathriner Meier