4.3. Die Höhe der Sanktion an sich wird vom Beschwerdeführer nicht beanstandet. Sie entspricht denn auch dem vorgesehenen Minimum gemäss Einstellraster. Triftige Gründe, welche ein Unterschreiten dieses Rahmens rechtfertigen würden, sind keine ersichtlich, sodass es bei der ausgesprochenen Sanktion (Einstellung in der Anspruchsberechtigung während fünf Tagen) gemäss Einspracheentscheid vom 19. November 2024 sein Bewenden haben kann. Die gegen diesen erhobene Beschwerde ist folglich abzuweisen. 5. 5.1. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).