4. 4.1. Das Einstellraster gemäss AVIG-Praxis ALE sieht für das erstmalige Einreichen keiner Arbeitsbemühungen für eine Kontrollperiode eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung während fünf bis neun Tagen vor (Rz. D79 AVIG-Praxis ALE, Ziff. 1.D.1). 4.2. Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei -6-