Gründe für eine Falschprotokollierung oder ein Bestehen auf der Erteilung einer nicht dem Inhalt des Gesprächs entsprechenden Auskunft seitens des Personalberaters werden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich, zumal kein persönliches Interesse seinerseits erkennbar ist. Eine Vertrauensgrundlage dergestalt, dass dem Beschwerdeführer von seinem Personalberater mitgeteilt worden wäre, er sei für den Monat Juli 2024 vom Nachweis persönlicher Arbeitsbemühungen befreit, ist unter diesen Umständen nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429;