Auch in der E-Mail an den Beschwerdeführer vom 27. August 2024 (VB 31) und in seiner Stellungnahme zuhanden des Beschwerdegegners (VB 25) wiederholte der Personalberater seine Schilderung gemäss Protokolleintrag. Gründe für eine Falschprotokollierung oder ein Bestehen auf der Erteilung einer nicht dem Inhalt des Gesprächs entsprechenden Auskunft seitens des Personalberaters werden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich, zumal kein persönliches Interesse seinerseits erkennbar ist.