3.2.2. Der Vertrauensschutz (Art. 9 BV) verleiht den Privaten einen Anspruch auf Schutz ihres berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder in anderes, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 624 mit Hinweisen). Voraussetzung für den Vertrauensschutz ist immer eine taugliche Vertrauensgrundlage. Darunter ist das Verhalten eines staatlichen Organs zu verstehen, das bei den betroffenen Privaten bestimmte Erwartungen auslöst (BGE 129 I 161 E. 4.1 S. 170; Urteil des Bundesgerichts 1A.8/2004 vom 17. Dezember 2004 E. 4.2 ff. je mit Hinweisen).