3.2. 3.2.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, sein Personalberater habe ihm anlässlich des Gespräches am 3. Juli 2024 mitgeteilt, (angesichts seines neuen Arbeitsverhältnisses ab September 2024) für Juli und August 2024 keine Arbeitsbemühungen mehr tätigen zu müssen. Er beruft sich somit sinngemäss auf den Vertrauensschutz.