3. 3.1. Es ergibt sich aus den Akten und ist zwischen den Parteien auch unumstritten, dass der Beschwerdeführer für den Monat Juli 2024 keine Arbeitsbemühungen getätigt hat. Per 1. September 2024 konnte der Beschwerdeführer eine neue Anstellung antreten (VB 37; 40 f.). Für den Monat August 2024 war der Beschwerdeführer somit praxisgemäss vom Nachweis persönlicher Arbeitsbemühungen befreit (vgl. E. 2.4. hievor); betreffend den Monat Juli 2024 hingegen wäre er noch zur Stellensuche verpflichtet gewesen. Es liegt demnach ein grundsätzlich zu sanktionierendes Fehlverhalten des Beschwerdeführers vor.