2.3. Der Beschwerdeführer nahm mit Eingabe vom 21. Januar 2025 Stellung und beantragte die Gutheissung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer mit Einspracheentscheid vom (Vernehmlassungsbeilage [VB] 21) zu Recht wegen fehlender Arbeitsbemühungen für den Monat Juli 2024 während fünf Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat.