2. 2.1. Gegen diesen Einspracheentscheid wandte sich der Beschwerdeführer mit auf den 19. November 2024 datierter Eingabe an den Beschwerdegegner (Postaufgabe: 21. November 2024) und beantragte im Wesentlichen die Auszahlung der durch die Einstellung in der Anspruchsberechtigung nicht vergüteten ALE. Nach entsprechender Rückfrage des Beschwerdegegners an den Beschwerdeführer leitete ersterer am 3. Dezember 2024 die Eingabe zuständigkeitshalber als Beschwerde an das hiesige Versicherungsgericht weiter. 2.2. Der Beschwerdegegner beantragte mit Vernehmlassung vom 18. Dezember 2024 die Abweisung der Beschwerde.