1. Der 1990 geborene Beschwerdeführer meldete sich am 21. Mai 2024 zur Arbeitsvermittlung an und stellte ab dem gleichen Datum Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (ALE). Mit Verfügung vom 21. August 2024 stellte ihn das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Q._____ wegen nicht eingereichter persönlicher Arbeitsbemühungen für den Monat Juli 2024 während fünf Tagen in dessen Anspruchsberechtigung ein. Die dagegen erhobene Einsprache wies der Beschwerdegegner mit Einspracheentscheid vom 19. November 2024 ab.