Versicherungsgericht 1. Kammer VBE.2024.578 / nb / GM Art. 70 Urteil vom 26. Juni 2025 Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichterin Gössi Oberrichter Roth Gerichtsschreiber Battaglia Beschwerde- A._____ führer Beschwerde- AWA - Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Aargau, Rain 53, gegner 5000 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend AVIG (Einspracheentscheid vom 19. November 2024) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Der 1990 geborene Beschwerdeführer meldete sich am 21. Mai 2024 zur Arbeitsvermittlung an und stellte ab dem gleichen Datum Antrag auf Ar- beitslosenentschädigung (ALE). Mit Verfügung vom 21. August 2024 stellte ihn das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Q._____ wegen nicht eingereichter persönlicher Arbeitsbemühungen für den Monat Juli 2024 während fünf Tagen in dessen Anspruchsberechtigung ein. Die dagegen erhobene Einsprache wies der Beschwerdegegner mit Einspracheent- scheid vom 19. November 2024 ab. 2. 2.1. Gegen diesen Einspracheentscheid wandte sich der Beschwerdeführer mit auf den 19. November 2024 datierter Eingabe an den Beschwerdegegner (Postaufgabe: 21. November 2024) und beantragte im Wesentlichen die Auszahlung der durch die Einstellung in der Anspruchsberechtigung nicht vergüteten ALE. Nach entsprechender Rückfrage des Beschwerdegegners an den Beschwerdeführer leitete ersterer am 3. Dezember 2024 die Ein- gabe zuständigkeitshalber als Beschwerde an das hiesige Versicherungs- gericht weiter. 2.2. Der Beschwerdegegner beantragte mit Vernehmlassung vom 18. Dezember 2024 die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Der Beschwerdeführer nahm mit Eingabe vom 21. Januar 2025 Stellung und beantragte die Gutheissung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer mit Einspracheentscheid vom (Vernehmlassungsbeilage [VB] 21) zu Recht wegen fehlender Arbeitsbemühungen für den Monat Juli 2024 während fünf Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat. 2. 2.1. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung dient dazu, die Schadenmin- derungspflicht der versicherten Personen durchzusetzen. Sie hat die Funk- tion einer Haftungsbegrenzung der Versicherung für Schäden, welche die versicherten Personen hätten vermeiden oder vermindern können. Als ver- -3- sicherungsrechtliche Sanktion bezweckt sie die angemessene Mitbeteili- gung der versicherten Person am Schaden, den diese durch ihr Verhalten der Arbeitslosenversicherung in schuldhafter Weise natürlich und adäquat kausal verursacht hat. Ein Selbstverschulden der versicherten Person liegt vor, wenn und soweit der Eintritt oder das Andauern der Arbeitslosigkeit nicht objektiven Faktoren zuzuschreiben ist, sondern in einem nach den persönlichen Umständen und Verhältnissen vermeidbaren Verhalten der versicherten Person liegt, für das die Versicherung die Haftung nicht über- nimmt (THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizeri- sches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Bd. XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 2511 Rz. 828 mit Hinweisen). 2.2. Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person, die Versicherungs- leistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeits- amtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nö- tigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemü- hungen nachweisen können. Den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode muss sie spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen. Die Arbeitsbemühungen werden nicht mehr berücksichtigt, wenn sie die Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht (Art. 26 Abs. 2 AVIV). Nach Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht ge- nügend um zumutbare Arbeit bemüht (BGE 139 V 524 E. 2.1.1 S. 526). Kern der Pflicht, alles Zumutbare zu unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen, sind die persönlichen Arbeitsbemühungen der versicherten Person selbst, die in der Regel streng beurteilt werden. Es gilt gewissermassen der Grundsatz, dass die Arbeitsbemühungen umso in- tensiver sein müssen, je weniger Aussicht eine versicherte Person hat, eine Stelle zu finden. Dabei stehen sowohl Tatsache als auch Intensität, nicht aber der Erfolg dieser Bemühungen im Vordergrund (BGE 133 V 89 E. 6.1.1 S. 91 mit Hinweisen). 2.3. Eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung setzt nicht (zwingend) den Nachweis eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Verhalten der ver- sicherten Person und der Verlängerung der Arbeitslosigkeit, mithin dem (auch) der Arbeitslosenversicherung entstandenen Schaden voraus. Viel- mehr werden bestimmte Handlungen und Unterlassungen bereits dann sanktioniert, wenn sie ein Schadensrisiko in sich bergen (BGE 141 V 365 E. 2.1 S. 367; Urteil des Bundesgerichts 8C_24/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.1 mit Hinweisen). -4- 2.4. Der Umstand, dass die versicherte Person auf einen bestimmten Zeitpunkt eine die Arbeitslosigkeit beendende Erwerbstätigkeit aufnehmen kann, be- freit grundsätzlich nicht von der Pflicht zur Stellensuche. Die versicherte Person muss sich für diese Zeit um eine kurzfristige Stelle bemühen (Rz. B318 AVIG-Praxis ALE). Wenn die Arbeitsbemühungen nicht mehr zur Schadenminderung beitragen können, ist jedoch auf deren Nachweis zu verzichten. Dies ist etwa der Fall, wenn die versicherte Person eine zumut- bare Arbeit findet, die sie innerhalb eines Monates antreten kann (Rz. B320 AVIG-Praxis ALE). 3. 3.1. Es ergibt sich aus den Akten und ist zwischen den Parteien auch unum- stritten, dass der Beschwerdeführer für den Monat Juli 2024 keine Arbeits- bemühungen getätigt hat. Per 1. September 2024 konnte der Beschwerde- führer eine neue Anstellung antreten (VB 37; 40 f.). Für den Monat August 2024 war der Beschwerdeführer somit praxisgemäss vom Nachweis per- sönlicher Arbeitsbemühungen befreit (vgl. E. 2.4. hievor); betreffend den Monat Juli 2024 hingegen wäre er noch zur Stellensuche verpflichtet ge- wesen. Es liegt demnach ein grundsätzlich zu sanktionierendes Fehlver- halten des Beschwerdeführers vor. 3.2. 3.2.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, sein Personalberater habe ihm an- lässlich des Gespräches am 3. Juli 2024 mitgeteilt, (angesichts seines neuen Arbeitsverhältnisses ab September 2024) für Juli und August 2024 keine Arbeitsbemühungen mehr tätigen zu müssen. Er beruft sich somit sinngemäss auf den Vertrauensschutz. 3.2.2. Der Vertrauensschutz (Art. 9 BV) verleiht den Privaten einen Anspruch auf Schutz ihres berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder in anderes, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 624 mit Hinweisen). Voraussetzung für den Vertrauensschutz ist immer eine taugliche Vertrauensgrundlage. Darunter ist das Verhalten ei- nes staatlichen Organs zu verstehen, das bei den betroffenen Privaten be- stimmte Erwartungen auslöst (BGE 129 I 161 E. 4.1 S. 170; Urteil des Bun- desgerichts 1A.8/2004 vom 17. Dezember 2004 E. 4.2 ff. je mit Hinweisen). Unter ein solches Verhalten fallen neben Handlungen der Rechtsanwen- dung und Rechtssetzung insbesondere auch behördliche Auskünfte. Zur Begründung einer Vertrauensgrundlage ist u.a. jedoch erforderlich, dass der Betroffene eine allfällige Fehlerhaftigkeit der Vertrauensgrundlage weder kennt noch hätte kennen müssen (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/ UHLMANN, -5- a.a.O., Rz. 654 ff.; BGE 127 I 31 E. 3a S. 36 je mit weiteren Hinweisen). Vertrauensschutz kann in der Regel nur geltend machen, wer gestützt auf sein Vertrauen eine Disposition getätigt hat, die ohne Nachteil nicht wieder rückgängig gemacht werden kann (BGE 137 I 69 E. 2.5.1 S. 73; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 659). 3.2.3. Betreffend den August 2024 wurde vom Personalberater dokumentiert, dass der Beschwerdeführer von der Stellensuche befreit sei (vgl. Eintrag vom 3. Juli 2024 im prozessorientierten Beratungsprotokoll in VB II: "PB informiert STES, dass im August STES befreit ist von NpA"). Für den Monat Juli 2024 findet sich keine solche Angabe in den Akten. Auch in der E-Mail an den Beschwerdeführer vom 27. August 2024 (VB 31) und in seiner Stel- lungnahme zuhanden des Beschwerdegegners (VB 25) wiederholte der Personalberater seine Schilderung gemäss Protokolleintrag. Gründe für eine Falschprotokollierung oder ein Bestehen auf der Erteilung einer nicht dem Inhalt des Gesprächs entsprechenden Auskunft seitens des Personal- beraters werden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich, zu- mal kein persönliches Interesse seinerseits erkennbar ist. Eine Vertrauens- grundlage dergestalt, dass dem Beschwerdeführer von seinem Personal- berater mitgeteilt worden wäre, er sei für den Monat Juli 2024 vom Nach- weis persönlicher Arbeitsbemühungen befreit, ist unter diesen Umständen nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429; 138 V 218 E. 6 S. 221) erstellt und lässt sich auch nicht mehr feststellen. Nachdem ein grundsätzlich sanktionswürdiges Verhalten des Beschwerde- führers vorliegt (E. 3.1.) und sich dieser als Grund für dieses Fehlverhalten auf eine sachverhaltsmässig nicht hinreichend erstellte bzw. erstellbare Vertrauensgrundlage beruft, wirkt sich dieser Umstand in beweisrechtlicher Hinsicht zu seinen Lasten aus (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_831/2019 vom 13. Februar 2020 E. 3.2.2). Eine Pflicht, das Protokoll vom Stellensu- chenden gegenzeichnen zu lassen (Eingabe des Beschwerdeführers vom 21. Januar 2025), existiert jedenfalls nicht, sodass der Beschwerdeführer aus seiner fehlenden Zustimmung zum Inhalt des Protokolleintrags nichts abzuleiten vermag. 4. 4.1. Das Einstellraster gemäss AVIG-Praxis ALE sieht für das erstmalige Ein- reichen keiner Arbeitsbemühungen für eine Kontrollperiode eine Einstel- lung in der Anspruchsberechtigung während fünf bis neun Tagen vor (Rz. D79 AVIG-Praxis ALE, Ziff. 1.D.1). 4.2. Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei -6- seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzli- chen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Be- streben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Ge- setzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 132 V 121 E. 4.4 S. 125). 4.3. Die Höhe der Sanktion an sich wird vom Beschwerdeführer nicht bean- standet. Sie entspricht denn auch dem vorgesehenen Minimum gemäss Einstellraster. Triftige Gründe, welche ein Unterschreiten dieses Rahmens rechtfertigen würden, sind keine ersichtlich, sodass es bei der ausgespro- chenen Sanktion (Einstellung in der Anspruchsberechtigung während fünf Tagen) gemäss Einspracheentscheid vom 19. November 2024 sein Be- wenden haben kann. Die gegen diesen erhobene Beschwerde ist folglich abzuweisen. 5. 5.1. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). 5.2. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und dem Beschwerdegegner aufgrund seiner Stellung als So- zialversicherungsträger (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) keine Parteient- schädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. -7- Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 26. Juni 2025 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Kathriner Battaglia