4.3. Insgesamt ist damit in Anbetracht der strengen Anforderungen an reine Aktenbeurteilungen durch versicherungsinterne medizinische Fachpersonen als Entscheidungsgrundlage (vgl. E. 3.3.2. hiervor) nach dem Dargelegten von zumindest geringen Zweifeln an den Beurteilungen von Prof. Dr. med. E._____ (vgl. E. 3.2. hiervor) auszugehen. Seine Beurteilungen erscheinen unvollständig und damit nicht nachvollziehbar. Der anspruchsrelevante medizinische Sachverhalt erweist sich damit als unvollständig und im Lichte der Untersuchungsmaxime (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG; BGE 133 V 196 E. 1.4 S. 200; 132 V 93 E. 5.2.8 S. 105; 125 V 193 E. 2 S. 195) nicht rechtsgenüglich erstellt.