2023 massgebend, sondern diejenige im Zeitpunkt der RAD-Beurteilung vom 16. Dezember 2020. Der RAD-Arzt Prof. Dr. med. E._____ setzte sich überdies weder damit auseinander, dass es per 31. Dezember 2022 zur Kündigung der Arbeitsstelle der Beschwerdeführerin bei der C._____ AG seitens der Arbeitgeberin gekommen war (VB 294 S. 3), noch mit den diversen, umfassend begründeten Einschätzungen der behandelnden Ärzte und der behandelnde Psychologin, welche der Beschwerdeführerin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bescheinigten (VB 355 S. 3; 370 S. 4; 372 S. 3; 379 S. 2; 393 S. 3). Prof. Dr. med. E._____ führte ohne umfassende Auseinander- - 10 -