Des Weiteren wurde der Beschluss der IV-Stelle des Kantons Luzern bereits am 2. Juni 2022 an die Ausgleichskasse J._____ versandt (VB 263 S. 3), welche dann jedoch aufgrund einer Unsicherheit bezüglich ihrer Zuständigkeit wegen erneuten Wohnortwechsels der Beschwerdeführerin in den Kanton Aargau sehr lange brauchte (vgl. VB 263 ff.), bis sie schliesslich am 23. September 2022 die entsprechende Verfügung erliess (VB 275). Folglich ist für die Beurteilung der Frage des Eintritts einer anspruchserheblichen Veränderung des Gesundheitszustandes als Vergleichsbasis nicht die gesundheitliche Situation im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 23. September