384 S. 1) und eine Verschlechterung in psychiatrischer Hinsicht bedingt hatte (VB 279 S. 2; 316 S. 3), sowie deren allfälliger Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin hatte vor Erlass der Verfügung vom 23. September 2022 (VB 275) nicht stattgefunden. Zudem blieb in der Verfügung vom 23. September 2022 unberücksichtigt, dass der Beschwerdeführerin von den behandelnden Ärzten bereits ab Mai 2022 mehrheitlich eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden war (VB 294 S. 2; 337 S. 12, 156, 158 ff., 161 ff., 177, 223).