vom 23. September 2022 (VB 275) das Maximum erreicht gehabt habe und auch die Ausprägung der depressiven Symptomatik damals schon gleich gewesen sei (VB 340 S. 6 f.; 388 S. 5 f.; 395 S. 3), ist auf Folgendes hinzuweisen: Ist fälschlicherweise eine bestimmte Entwicklung des Gesundheitszustandes in der rechtskräftigen früheren Verfügung nicht berücksichtigt worden, so darf jene nicht in den Bestand derjenigen Tatsachen einbezogen werden, anhand derer zu ermitteln ist, ob seither eine anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts eingetreten ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_262/2019 vom 23. März 2020 E. 4.4 und 9C_468/2009 vom 9. September 2009 E. 2.3.2).