3.2.3. Am 24. Juli 2024 hielt Prof. Dr. med. E._____ fest, aus dem neu vorgelegten Bericht von Dr. med. I._____, Facharzt für Anästhesiologie, vom 18. Juli 2024 (VB 393) würden sich keine neuen Aspekte ergeben, die seine Schlussfolgerungen vom 14. September 2023 und 15. Juli 2024 in Frage stellen würden (VB 395 S. 3). 3.3. 3.3.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der -8-