Auf dem Boden einer rezidivierenden depressiven Symptomatik sei zuletzt von der PD F._____ im Juli 2024 ein mittelschwerer Ausprägungsgrad der depressiven Symptomatik beschrieben worden, welcher im September 2022 ebenfalls mittelgradig ausgeprägt gewesen sei. In diesem Zusammenhang würden unausgeschöpfte Therapiemöglichkeiten bestehen. Eine namhafte Veränderung der gesundheitlichen Situation mit entsprechenden Auswirkungen auf die berufsbezogene Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin könne insgesamt im Vergleich zum Zeitpunkt der aktuell rechtskräftigen Verfügung nicht festgestellt werden (VB 388 S. 6).