3.2.2. In seiner Aktenbeurteilung vom 15. Juli 2024 führte Prof. Dr. med. E._____ aus, zusammenfassend sei festzustellen, dass die Akten nicht ausweisen würden, dass sich die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit somatischorganischerseits seit der letzten rentenwirksamen Verfügung verändert hätte. Seit 2020 sei es zu einer Schmerzentwicklung gekommen, die in der heute vorliegenden subjektiv geschilderten Stärke bereits zum Zeitpunkt der Verfügung vom September 2022 vorhanden gewesen sei. Auf dem Boden einer rezidivierenden depressiven Symptomatik sei zuletzt von der PD F.___