Insbesondere wäre es auch ungewöhnlich, im Falle einer massgeblichen Verschlechterung des psychischen Zustandsbildes die psychologische Behandlung zu sistieren. Zusammenfassend bleibe festzustellen, dass nicht davon auszugehen sei, dass sich die psychische Störung der Beschwerdeführerin gegenüber der Situation gemäss der RAD-Stellungnahme vom Dezember 2020 relevant verändert habe. Die Beschwerdeführerin gebe eine Zunahme der Schmerzsymptomatik im Becken- und Lumbalbereich an, welche gemäss den medizinischen Unterlagen in etwa zum Zeitpunkt der letzten rechtskräftigen Verfügung im September 2022 das Maximum erreicht habe.