Aus versicherungsmedizinisch-psychiatrischer Sicht sei die gesundheitliche Situation unverändert. Es bestehe weiterhin eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für den ersten Arbeitsmarkt in entsprechend angepasster bzw. angestammter Tätigkeit (VB 224 S. 7). 3.2. In der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 1. November 2024 (VB 406) stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die Aktenbeurteilungen von RAD-Arzt Prof. Dr. med. E._____, Facharzt für Neurologie sowie Praktischer Arzt, vom 14. September 2023 (VB 340) sowie vom 15. (VB 388) und 24. Juli 2024 (VB 395).