Die attestierte Arbeitsunfähigkeit sei gemäss dem Behandler primär eine "arbeitsplatzbezogene" Arbeitsunfähigkeit. Es werde eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit angenommen, was aus versicherungsmedizinischer Sicht nachvollziehbar und plausibel sei. Die Beschwerdeführerin sei gegenwärtig weiterhin in einem 20-30%igen Pensum auf dem 1. Arbeitsmarkt tätig und in der Lage gewesen, eine neue Stelle mit einem 40-50%igen Pensum zu organisieren. Eine andauernde/anhaltende Verschlechterung des Gesundheitsschadens könne aus den vorliegenden Akten nicht abgeleitet werden. Aus versicherungsmedizinisch-psychiatrischer Sicht sei die gesundheitliche Situation unverändert.