Die Beschwerdeführerin habe sich aufgrund der Arbeitsplatzbedingungen nicht mehr in der Lage gesehen, "die Arbeit aufzusuchen". Mit den aktuellen psychiatrischen Berichten bzw. Befunden sei eine depressive Episode nicht ausgewiesen; eine entsprechende Diagnose sei in den Berichten auch nicht angeführt bzw. gestellt worden. Die Schwierigkeiten an der letzten Arbeitsstelle würden, wie sich aus den gegenwärtigen Akten schliessen lasse, wahrscheinlich durch die Boderlinestörung in Verbindung mit psychosozialen interaktionellen Schwierigkeiten ergeben. Die attestierte Arbeitsunfähigkeit sei gemäss dem Behandler primär eine "arbeitsplatzbezogene" Arbeitsunfähigkeit.