3. 3.1. Den massgeblichen retrospektiven Vergleichszeitpunkt (vgl. E. 2.3. hiervor) bildet die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Luzern vom 23. September 2022, mit welcher diese die halbe Rente der Beschwerdeführerin, ausgehend von einem beruflich-erwerblichen Revisionsgrund aufgrund der per 1. Dezember 2020 erfolgten Anstellung der Beschwerdeführerin bei der C._____ AG (vgl. VB 221 S. 2), mit Wirkung ab dem 1. März 2021 auf eine Dreiviertelsrente erhöht hatte (VB 263 S. 3 ff.;