1. 1.1. Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus, dass die Beschwerdeführerin in der Tätigkeit als kaufmännische Angestellte weiterhin zu 50 % arbeitsfähig und damit – unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 10 % vom Invalideneinkommen – in der Lage sei, ein 60 % unter dem Valideneinkommen liegendes und folglich unverändert einen Anspruch auf eine Dreiviertelsrente begründendes Salär zu erzielen (Vernehmlassungsbeilage [VB] 406).