2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 6. Januar 2025 wurde die berufliche Vorsorgeeinrichtung der Beschwerdeführerin im Verfahren beigeladen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Mit Eingabe vom 22. Januar 2025 verzichtete diese auf das Einreichen einer Stellungnahme. 2.4. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 24. Januar 2025 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege für die Gerichtskosten bewilligt. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: