Die Beschwerdegegnerin tätigte daraufhin medizinische und erwerbliche Abklärungen und leistete Kostengutsprache für diverse Frühinterventionsmassnahmen, eine berufliche Abklärung bzw. ein Arbeitstraining sowie für eine erstmalige berufliche Eingliederung, welche die Beschwerdeführerin insofern erfolgreich abschloss, als sie das Handelsdiplom erlangte. In der Folge sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin, ausgehend von einer medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit von 50 %, mit Verfügung vom 20. Februar 2018 mit Wirkung ab dem 1.September 2016 eine halbe Invalidenrente zu.